Vom Bauantrag zur bodendenkmalpflegerischen Stellungnahme

Keine Angst vor Pinsel und Teelöffel
 

Üblicherweise überkommt den Bauwilligen die nackte Angst, wenn er vom Interesse des Archäologen an seinem Bauvorhaben hört. Das Klischee vom pinselführenden, weltfremden Forscher, der realitätsfern der Entwicklung einer Stadt entgegentritt, eilt dem Bodendenkmalpfleger voraus.

 

Die Realität sieht allerdings anders aus. Durch das 1980 in Nordrhein-Westfalen eingeführte Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) genießen auch Bodendenkmäler einen rechtlichen Schutz. Wer also die Beseitigung oder Teilzerstörung eines Bodendenkmals verursacht, sollte zumindest für eine entsprechende Dokumentation mit Sorge tragen. So war zumindest die Handhabung bis zum Jahr 2011. Die Rechtsprechung sieht aktuell das in der Praxis angewendete „Verursacherprinzip“ kritisch und nimmt die öffentliche Hand stärker in die Pflicht. Man kann künftig die Durchführung von Grabungen beim LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR) beantragen. Allerdings muss man damit rechnen, auf eine Warteliste zu kommen. Sofortige Grabungen sind faktisch kaum möglich. Sollte sich ein/e Bauherr/in dann dafür entscheiden, nicht warten zu wollen, ist es freigestellt, eine archäologische Fachfirma auf eigene Rechnung zu beauftragen. Die derzeit unbefriedigende Situation soll in Kürze durch die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes neu geregelt werden.

 

Oft lassen sich Archäologie und Bauvorhaben ohne allzu große Probleme vereinbaren. Wichtig sind die umfassende Information im Vorfeld sowie eine enge Kommunikation im Rahmen des Bauvorhabens. Solide Recherchen der betreffenden Baugrundstücke minimieren häufig den bodendenkmalpflegerischen Aufwand. Sollte es zu archäologischen Untersuchungen kommen, gilt es, diese sorgfältig in den geplanten Bauablauf zu integrieren. Die Erfahrung zeigt, dass auf diese Weise allen Seiten Rechnung getragen werden kann. Wir wollen die bestehenden Ängste gerne ausräumen und laden sie zu Informationsgesprächen ein.

 

Verwaltung von Bauanträgen

Eine der Hauptaufgaben ist die Beurteilung eingehender Bauanträge. Bei allen Vorhaben in Aachen wird geprüft, ob potentielle Bodendenkmäler betroffen sein könnten. Maßnahmen außerhalb des Alleenrings werden in einem vereinfachten Verfahren zunächst nur anhand der Bauparzellen recherchiert. Erst bei Verdacht auf Bodendenkmäler erfolgt eine Prüfung der gesamten Bauakte. Maßnahmen innerhalb des Grabenrings werden von Anfang an mit vollständiger Bauakte bearbeitet. Die Recherchen erfolgen durch Literatur, Karten und Pläne sowie bereits vorhandener Akten. Alle abgschlossenen archäologischen Aktivitäten sind im Ortsarchiv des LVR, Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR) in Bonn archiviert.

 

Führt eine Prüfung des Aachener Aktenbestandes nicht zu soliden Aussagen, wird das ABR um eine zusätzliche Stellungnahme gebeten. Sollten keine Hinweise auf Bodendenkmäler aktenkundig sein, wird in der Stellungnahme immer auf die Meldepflicht beim Auftreten eines Bodendenkmals hingewiesen (§§ 15/16 des Denkmalschutzgesetz NRW).

 

Bei Hinweisen auf Bodendenkmäler werden archäologische Maßnahmen eingeleitet. Das kann eine baubegleitende Beobachtung sein oder auch eine bauvorgreifende Ausgrabung. Die archäologischen Grabungsarbeiten vor Ort werden durch den LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR) oder durch archäologische Fachfirmen ausgeführt. Archäologische Begleitungen städtischer Baumaßnahmen in Aachen werden unter bestimmten Voraussetzungen durch die Untere Denkmalbehörde/Stadtarchäologie der Stadt Aachen durchgeführt. Die notwendige Grabungserlaubnis (§ 13 Denkmalschutzgesetz NRW) wird durch die Bezirksregierung erteilt. Das ABR erstellt dafür einen genauen Maßnahmenkatalog, die so genannten „Nebenbestimmungen“ zur Grabungserlaubnis.